Photovoltaik in der Umsatzsteuer – zum Nullsteuersatz ab 2023 (zu § 12 Abs. 3 UStG)

Zum 01.01.2023 trat die Neufassung des JStG (Jahressteuergesetzes) in Kraft. Wichtig für den Kunden ist die damit verbundene Förderung zum Ausbau regenerativer Energie. Denn der enthaltene Erlass definiert die Mehrwertsteuerbefreiung von Stromerzeugungs- und Speicherlösungen. Konkret heißt das, geringere Aufwendungen für Photovoltaikanlagen und Speichersystemen aber auch einzelner erst nachträglich installierter Komponenten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für den Einsatz der Lösungen und/oder Komponenten gelten folgende Bedingungen:

  • Die Photovoltaikanlage, oder deren Komponenten werden auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert. Wohnung/Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 
  • Die installierte Bruttoleistung der gesamten Anlage beträgt nicht mehr als 30 Kilowatt (peak).
  • Die Liefer- und Rechnungsadresse, sowie der Anlagenstandort befindet sich in Deutschland
  • Der Empfänger bestätigt, dass die Voraussetzungen nach §12 Abs. 3 Nr. 1 UstG für die Anwendung des Steuersatzes von 0% erfüllt sind, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen, und mache sich für nicht wahrheitsgemäßen Angaben strafbar und muss dafür haften.

Wer profitiert von der Steuerbefreiung?
Der Erlass gilt für Lieferung, Montage und Betrieb in bzw. nach Deutschland und somit für alle Käufe, mit Liefer- und Rechnungsadresse in Deutschland. Ein Verkauf mit 0% USt. in andere Länder ist nicht möglich.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind begünstigt?
Die Befreiung gilt für Komplettsysteme oder nachträglich angeschaffte Komponenten von Stromerzeugungs- und/oder Speicherlösungen. Neben der Anschaffung sind auch die Lieferung und die Installation eingeschlossen. Bei Übereinstimmung der oben genannten Voraussetzungen gilt die Steuerbefreiung für folgende Produkte und Dienstleistungen:

- Solarmodule
- Wechselrichter und andere elektronische Steuerungskomponenten
- Stromspeicher und Batterien
- Komplettpakete aus oben genannten Teilen
- Komponenten aus der Kategorie MobilPV
- Installation
- Versandkosten
Die für die Steuerbefreiung infrage kommenden Produkte weisen im Shop von VWCAMPER.DE den Preis mit 0% MwSt. aus und sind im Artikeltext mit "Mehrwertsteuerbefreit nach  §12 ABS. 3 UStG" gekennzeichnet. 

Wie läuft die Bestellung ab?
Für die Steuerbefreiung qualifizierte Artikel erkennen Sie Artikeltext. Dieser ist mit  "Mehrwertsteuerbefreit nach  §12 ABS. 3 UStG" gekennzeichnet. Somit kannst du  dir ganz einfach Deinen Warenkorb zusammenstellen. Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, erklärst du dich mit der nachträglichen Rechnungsstellung der zu wenig entrichteten Umsatzsteuer einverstanden. 

Nach Abschluss deiner Bestellung sende uns bitte das 

Formular zur BEFREIUNG der Umsatzsteuer ab 2023  §12 ABS. 3 UStG für PV-Anlagen

Bitte sende dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben an shop@calicap.de. Wenn du das Formular nicht online ausfüllen /scannen oder fotografieren kannst sende uns das Formular bitte ausgefüllt per Post an:

Lambertz & Co. GmbH
Hermülheimer Str. 55
50354 Hürth

 

Für weitere Fragen diesbezüglich, kannst du dich gerne per eMail an shop@calicap.de an uns wenden. 

 

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Photovoltaik in der Umsatzsteuer – zum Nullsteuersatz ab 2023 (zu § 12 Abs. 3 UStG)

Zum 01.01.2023 trat die Neufassung des JStG (Jahressteuergesetzes) in Kraft. Wichtig für den Kunden ist die damit verbundene Förderung zum Ausbau regenerativer Energie. Denn der enthaltene Erlass definiert die Mehrwertsteuerbefreiung von Stromerzeugungs- und Speicherlösungen. Konkret heißt das, geringere Aufwendungen für Photovoltaikanlagen und Speichersystemen aber auch einzelner erst nachträglich installierter Komponenten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für den Einsatz der Lösungen und/oder Komponenten gelten folgende Bedingungen:

  • Die Photovoltaikanlage, oder deren Komponenten werden auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert. Wohnung/Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 
  • Die installierte Bruttoleistung der gesamten Anlage beträgt nicht mehr als 30 Kilowatt (peak).
  • Die Liefer- und Rechnungsadresse, sowie der Anlagenstandort befindet sich in Deutschland
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Die Befreiung gilt für Komplettsysteme oder nachträglich angeschaffte Komponenten von Stromerzeugungs- und/oder Speicherlösungen. Neben der Anschaffung sind auch die Lieferung und die Installation eingeschlossen. Bei Übereinstimmung der oben genannten Voraussetzungen gilt die Steuerbefreiung für folgende Produkte und Dienstleistungen:

- Solarmodule
- Wechselrichter und andere elektronische Steuerungskomponenten
- Stromspeicher und Batterien
- Komplettpakete aus oben genannten Teilen
- Komponenten aus der Kategorie MobilPV
- Installation
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